Rechtliche informationen
Rechtsschutz: Einschränkungen und Klarstellungen
Wie in Ihrer Fälligkeitsanzeige/Ihrer Zahlungsaufforderung angegeben, ändern und präzisieren wir unsere vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen Ihrer "Rechtsschutz"-Garantie ab dem 1. Oktober 2024.
Nachfolgend finden Sie eine Liste dieser Änderungen, abhängig von der Art der "Rechtsschutz"-Formel, die Sie abgeschlossen haben und die in den spezifischen Bedingungen Ihres Vertrags enthalten ist, sowie in Ihrer Fälligkeitsanzeige.
Einschränkungen
- Begrenzung unserer Interventionsobergrenze im Falle einer Sammelklage: wenn mindestens fünf unserer Versicherten in verschiedenen Verträgen in einen Schadenfall verwickelt sind, der für diese Versicherten zu einer Klage oder einem Rechtsstreit gegen eine oder mehrere Parteien aufgrund eines gleichen oder ähnlichen Sachverhalts führt oder führen kann, ist unser Eingreifen zugunsten all dieser Versicherten gemeinsam für externe Kosten auf das Fünffache des Betrags begrenzt, der dem höchsten Eingriffslimit in den Verträgen dieser Versicherten in der für den Versicherungsfall geltenden Angelegenheit entspricht. Dieses einheitliche Eingriffslimit wird unter den Versicherten aufgeteilt. Wenn wir einem oder mehreren Versicherten in gutem Glauben einen Betrag gezahlt haben, der über dem ihm bzw. ihnen zustehenden Anteil liegt, ohne Kenntnis von möglichen weiteren Klagen anderer unserer Versicherten, können diese anderen Versicherten nur bis zur eventuell noch verfügbaren Summe auf unser Eingreifen Anspruch erheben.
- Unsere Garantie gilt nicht, wenn die Höchstgeschwindigkeit des vorgesehenen Fahrzeugs geändert wurde, so dass es nicht mehr der Allgemeinen technischen Anforderungen entspricht, die Fahrzeuge gelten.
- Sie gilt auch nicht für Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichts oder eines übernationalen Gerichts fallen, mit Ausnahme von Vorabentscheidungsfragen im Rahmen eines abgedeckten Rechtsstreits.
Klarstellungen
- Unser Garantie gilt nicht für Ansprüche betreffen, die auf die Entschädigung eines Schadens des Versicherten aufgrund der fehlerhaften Erfüllung eines Vertrags abzielen, auch wenn der Vertragspartner oder der Leistungserbringer oder der Unterauftragnehmer dieses Vertragspartners aus welchem Grund auch immer verantwortlich gemacht wird. Wir decken jedoch außervertragliche Ansprüche zur Entschädigung von Körperschäden des Versicherten oder wenn die Gegenpartei vorsätzlich einen Schaden verursacht hat. Diese Ausschluss gilt nicht für die Deckungen “Vertragliche Versicherungen” und “Vertraglicher Fahrzeug”.
- Wir sprechen jetzt von "Versicherungsschein" statt von "Versicherungskarte", um uns auf die alte "grüne Karte" zu beziehen.
- Wir klären, was unter "Anspruch" zu verstehen ist: Das Eintreten eines Ereignisses, das dazu führen könnte, dass die Rechtsschutzdeckung greift und den Versicherten veranlassen könnte, seine Rechte als Kläger oder Beklagter geltend zu machen, sei es in einem gerichtlichen, administrativen oder anderem Verfahren oder außerhalb jedes Verfahrens, es sei denn, der Versicherte hat die Umstände, die zum Eintreten dieses Ereignisses führten, wissentlich herbeigeführt. Im Falle des außervertraglichen zivilrechtlichen Regresses wird der Schadensfall (= Realisierung des Ereignisses) angesehen als zu dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem es zum schadenverursachenden Sachverhalt kommt. In allen anderen Fällen wird der Schadensfall (= Realisierung des Ereignisses) angesehen, als zu dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem der Versicherte, sein Verfahrensgegner oder ein Dritter begonnen hat oder angenommen wird, dass er begonnen hat, einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung oder Vorschrift zuwiderzuhandeln. Ein einziger Schadensfall liegt vor, wenn alle Klagen oder Differenzen aus demselben Umstand herrühren, unabhängig von der Anzahl der Versicherten oder Dritten. Ein einziger Schadensfall liegt vor, wenn die Streitigkeit oder Differenz oder die Gesamtheit der Streitigkeiten oder Differenzen aus mehreren Umständen herrühren, die eine Konnexitätsbeziehung aufweisen.
- Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Beispiele dienen der Veranschaulichung. Es könnten immer auch andere geben.
Einschränkungen
- Begrenzung unserer Interventionsobergrenze im Falle einer Sammelklage: wenn mindestens fünf unserer Versicherten in verschiedenen Verträgen in einen Schadenfall verwickelt sind, der für diese Versicherten zu einer Klage oder einem Rechtsstreit gegen eine oder mehrere Parteien aufgrund eines gleichen oder ähnlichen Sachverhalts führt oder führen kann, ist unser Eingreifen zugunsten all dieser Versicherten gemeinsam für externe Kosten auf das Fünffache des Betrags begrenzt, der dem höchsten Eingriffslimit in den Verträgen dieser Versicherten in der für den Versicherungsfall geltenden Angelegenheit entspricht. Dieses einheitliche Eingriffslimit wird unter den Versicherten aufgeteilt. Wenn wir einem oder mehreren Versicherten in gutem Glauben einen Betrag gezahlt haben, der über dem ihm bzw. ihnen zustehenden Anteil liegt, ohne Kenntnis von möglichen weiteren Klagen anderer unserer Versicherten, können diese anderen Versicherten nur bis zur eventuell noch verfügbaren Summe auf unser Eingreifen Anspruch erheben.
- Sie gilt auch nicht für Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichts oder eines übernationalen Gerichts fallen, mit Ausnahme von Vorabentscheidungsfragen im Rahmen eines abgedeckten Rechtsstreits.
- Sie gilt auch nicht für ein Gnadengesuch oder einen Antrag auf Rehabilitierung, wenn keine Freiheitsstrafe verhängt wurde.
Klarstellungen
- Wir klären, was unter "Anspruch" zu verstehen ist: Das Eintreten eines Ereignisses, das dazu führen könnte, dass die Rechtsschutzdeckung greift und den Versicherten veranlassen könnte, seine Rechte als Kläger oder Beklagter geltend zu machen, sei es in einem gerichtlichen, administrativen oder anderem Verfahren oder außerhalb jedes Verfahrens, es sei denn, der Versicherte hat die Umstände, die zum Eintreten dieses Ereignisses führten, wissentlich herbeigeführt. Im Falle des außervertraglichen zivilrechtlichen Regresses wird der Schadensfall (= Realisierung des Ereignisses) angesehen als zu dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem es zum schadenverursachenden Sachverhalt kommt. In allen anderen Fällen wird der Schadensfall (= Realisierung des Ereignisses) angesehen, als zu dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem der Versicherte, sein Verfahrensgegner oder ein Dritter begonnen hat oder angenommen wird, dass er begonnen hat, einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung oder Vorschrift zuwiderzuhandeln. Ein einziger Schadensfall liegt vor, wenn alle Klagen oder Differenzen aus demselben Umstand herrühren, unabhängig von der Anzahl der Versicherten oder Dritten. Ein einziger Schadensfall liegt vor, wenn die Streitigkeit oder Differenz oder die Gesamtheit der Streitigkeiten oder Differenzen aus mehreren Umständen herrühren, die eine Konnexitätsbeziehung aufweisen.
- Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Beispiele dienen der Veranschaulichung. Es könnten immer auch andere geben.
Einschränkungen
- Begrenzung unserer Interventionsobergrenze im Falle einer Sammelklage: wenn mindestens fünf unserer Versicherten in verschiedenen Verträgen in einen Schadenfall verwickelt sind, der für diese Versicherten zu einer Klage oder einem Rechtsstreit gegen eine oder mehrere Parteien aufgrund eines gleichen oder ähnlichen Sachverhalts führt oder führen kann, ist unser Eingreifen zugunsten all dieser Versicherten gemeinsam für externe Kosten auf das Fünffache des Betrags begrenzt, der dem höchsten Eingriffslimit in den Verträgen dieser Versicherten in der für den Versicherungsfall geltenden Angelegenheit entspricht. Dieses einheitliche Eingriffslimit wird unter den Versicherten aufgeteilt. Wenn wir einem oder mehreren Versicherten in gutem Glauben einen Betrag gezahlt haben, der über dem ihm bzw. ihnen zustehenden Anteil liegt, ohne Kenntnis von möglichen weiteren Klagen anderer unserer Versicherten, können diese anderen Versicherten nur bis zur eventuell noch verfügbaren Summe auf unser Eingreifen Anspruch erheben.
- Sie gilt auch nicht für Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichts oder eines übernationalen Gerichts fallen, mit Ausnahme von Vorabentscheidungsfragen im Rahmen eines abgedeckten Rechtsstreits.
Klarstellungen
- Unser Garantie gilt nicht für Ansprüche betreffen, die auf die Entschädigung eines Schadens des Versicherten aufgrund der fehlerhaften Erfüllung eines Vertrags abzielen, auch wenn der Vertragspartner oder der Leistungserbringer oder der Unterauftragnehmer dieses Vertragspartners aus welchem Grund auch immer verantwortlich gemacht wird. Wir decken jedoch außervertragliche Ansprüche zur Entschädigung von Körperschäden des Versicherten oder wenn die Gegenpartei vorsätzlich einen Schaden verursacht hat. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Deckung "Arbeitsunfälle", " Privatdatenschutz " oder für Streitigkeiten mit dem Sachschadenversicherer für die Bewertung von Fahrzeugschäden.
- Wir geben gegebenenfalls an, dass wir unter "Anspruch" das Eintreten des Ereignisses verstehen, das den Rechtsschutz auslösen kann, oder stellen klar, was wir unter "Anspruch" verstehen: Das Eintreten eines Ereignisses, das dazu führen könnte, dass die Rechtsschutzdeckung greift und den Versicherten veranlassen könnte, seine Rechte als Kläger oder Beklagter geltend zu machen, sei es in einem gerichtlichen, administrativen oder anderem Verfahren oder außerhalb jedes Verfahrens, es sei denn, der Versicherte hat die Umstände, die zum Eintreten dieses Ereignisses führten, wissentlich herbeigeführt. Im Falle des außervertraglichen zivilrechtlichen Regresses wird der Schadensfall (= Realisierung des Ereignisses) angesehen als zu dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem es zum schadenverursachenden Sachverhalt kommt. In allen anderen Fällen wird der Schadensfall (= Realisierung des Ereignisses) angesehen, als zu dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem der Versicherte, sein Verfahrensgegner oder ein Dritter begonnen hat oder angenommen wird, dass er begonnen hat, einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung oder Vorschrift zuwiderzuhandeln. Ein einziger Schadensfall liegt vor, wenn alle Klagen oder Differenzen aus demselben Umstand herrühren, unabhängig von der Anzahl der Versicherten oder Dritten. Ein einziger Schadensfall liegt vor, wenn die Streitigkeit oder Differenz oder die Gesamtheit der Streitigkeiten oder Differenzen aus mehreren Umständen herrühren, die eine Konnexitätsbeziehung aufweisen.
- In Strafsachen intervenieren wir auch, um einen Regress vor dem Strafgericht auszuüben , um einen Zahlungsbefehl gegen eine Geldbuße anzufechten.
- Wir weisen darauf hin, dass Ansprüche, die sich aus einem Streit über die Höhe des Sachschadens an dem von uns versicherten Fahrzeug ergeben, auf Streitigkeiten mit dem Sachschadenversicherer abzielen.
Einschränkungen
- Begrenzung unserer Interventionsobergrenze im Falle einer Sammelklage: wenn mindestens fünf unserer Versicherten in verschiedenen Verträgen in einen Schadenfall verwickelt sind, der für diese Versicherten zu einer Klage oder einem Rechtsstreit gegen eine oder mehrere Parteien aufgrund eines gleichen oder ähnlichen Sachverhalts führt oder führen kann, ist unser Eingreifen zugunsten all dieser Versicherten gemeinsam für externe Kosten auf das Fünffache des Betrags begrenzt, der dem höchsten Eingriffslimit in den Verträgen dieser Versicherten in der für den Versicherungsfall geltenden Angelegenheit entspricht. Dieses einheitliche Eingriffslimit wird unter den Versicherten aufgeteilt. Wenn wir einem oder mehreren Versicherten in gutem Glauben einen Betrag gezahlt haben, der über dem ihm bzw. ihnen zustehenden Anteil liegt, ohne Kenntnis von möglichen weiteren Klagen anderer unserer Versicherten, können diese anderen Versicherten nur bis zur eventuell noch verfügbaren Summe auf unser Eingreifen Anspruch erheben.
- Sie gilt auch nicht für Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichts oder eines übernationalen Gerichts fallen, mit Ausnahme von Vorabentscheidungsfragen im Rahmen eines abgedeckten Rechtsstreits.
Klarstellungen
- Unser Garantie gilt nicht für Ansprüche betreffen, die auf die Entschädigung eines Schadens des Versicherten aufgrund der fehlerhaften Erfüllung eines Vertrags abzielen, auch wenn der Vertragspartner oder der Leistungserbringer oder der Unterauftragnehmer dieses Vertragspartners aus welchem Grund auch immer verantwortlich gemacht wird. Wir decken jedoch außervertragliche Ansprüche zur Entschädigung von Körperschäden des Versicherten oder wenn die Gegenpartei vorsätzlich einen Schaden verursacht hat. Dieser Ausschluss gilt nicht für "Arbeitsunfälle", "Privatdatenschutz" sowie für Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung einer Versicherung ergeben, von der Sie profitieren und die das versicherte Fahrzeug betrifft, für Streitigkeiten die hervorgehen aus der Anwendung einer Versicherung, die derVersicherter abgeschlossen hat und die das versicherte Fahrzeug betrifft (hierin einbegriffen sind die Schadensfälle, die aus einer Anfechtung des materiellen Schadensbetrages des versicherte Fahrzeugs hervorgehen), die mit dem Bau, dem Verkauf oder dem Ankauf des Fahrzeugs zusammenhängen, bezüglich der Reparatur, der Reinigung oder der Unterhaltung des versicherte Fahrzeugs durch eine im Kraftfahrzeugssektor tätige Unternehmung, bezüglich der Ausführung eines Vertrags zur Pannenhilfe, zum Abschleppen, der Bereitstellung von Treibstoff oder Bewachung bezüglich des versicherte Fahrzeugs.
- Wir geben gegebenenfalls an, dass wir unter "Anspruch" das Eintreten des Ereignisses verstehen, das den Rechtsschutz auslösen kann, oder stellen klar, was wir unter "Anspruch" verstehen: Das Eintreten eines Ereignisses, das dazu führen könnte, dass die Rechtsschutzdeckung greift und den Versicherten veranlassen könnte, seine Rechte als Kläger oder Beklagter geltend zu machen, sei es in einem gerichtlichen, administrativen oder anderem Verfahren oder außerhalb jedes Verfahrens, es sei denn, der Versicherte hat die Umstände, die zum Eintreten dieses Ereignisses führten, wissentlich herbeigeführt. Im Falle des außervertraglichen zivilrechtlichen Regresses wird der Schadensfall (= Realisierung des Ereignisses) angesehen als zu dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem es zum schadenverursachenden Sachverhalt kommt. In allen anderen Fällen wird der Schadensfall (= Realisierung des Ereignisses) angesehen, als zu dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem der Versicherte, sein Verfahrensgegner oder ein Dritter begonnen hat oder angenommen wird, dass er begonnen hat, einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung oder Vorschrift zuwiderzuhandeln. Ein einziger Schadensfall liegt vor, wenn alle Klagen oder Differenzen aus demselben Umstand herrühren, unabhängig von der Anzahl der Versicherten oder Dritten. Ein einziger Schadensfall liegt vor, wenn die Streitigkeit oder Differenz oder die Gesamtheit der Streitigkeiten oder Differenzen aus mehreren Umständen herrühren, die eine Konnexitätsbeziehung aufweisen.
- In Strafsachen intervenieren wir auch, um einen Regress vor dem Strafgericht auszuüben um einen Zahlungsbefehl gegen eine Geldbuße anzufechten.
- Wir weisen darauf hin, dass Ansprüche, die sich aus einem Streit über die Höhe des Sachschadens an dem von uns versicherten Fahrzeug ergeben, auf Streitigkeiten mit dem Sachschadenversicherer abzielen.
Diese Änderungen gelten für Sie ab dem Fälligkeisdatum Ihres Versicherungsvertrags, welches auf Ihrer FälligkeitsanzeigeIhrer Zahlungsaufforderung angegeben ist.
Grundsätzlich benötigen wir Ihre schriftliche Zustimmung zu diesen Anpassungen.
Zu Ihrer und unserer Bequemlichkeit gehen wir jedoch davon aus, dass die Zahlung Ihrer Versicherungsprämie die Annahme der letzteren bestätigt.
Falls Sie nicht einverstanden sind können Sie Ihren Versicherungsvertrag innerhalb von 3 Monaten nach Absendung der Zahlungsmitteilung/Zahlungsaufforderung per Einschreiben, Gerichtsvollzieherurkende oder Aushändigung des Kündigungsschreibens gegen Empfangsbescheinigung kündigen.